Versicherungsberater 
Hans-Hermann Lüschen  

 

Aufgaben

Der Tätigkeitsbereich des Versicherungsberaters umfasst die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern, bei der Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall.

Dazu gehören je nach Auftrag: 

Gesellschaftsvertrag vom 09.08.1999  “ VERS Versicherungsberater-Gesellschaft mbH “ ( Auszug ) 

§ 2  Gegenstand der Gesellschaft    

2.1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Tätigkeit gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
        Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935 – RGBI. I  S. 1478 /BGBI. III 30312, 
        zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.1994, BGBI. I 3082)  und gemäß § 1 der 
        Ersten Verordnung zur Ausführung des genannten Gesetzes vom 13.12.1935
        (RGBI. I S. 1481 /BGBI. III 303 – 12-1) die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechts-
        angelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Versicherungsberater.

 2.2) Die Erstellung von Gutachten im Bereich Versicherungen.

 2.3) Information der Öffentlichkeit über das Berufsbild und die Tätigkeit der Versicherungs-
       berater und artverwandter Berufe.

 

§ 2a Der Zweck der Gesellschaft bedarf der staatlichen Genehmigung.  

 

 


          Bundesweit tätig:
 

Versicherungsberater sind im Besitz einer Erlaubnis des zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten.
Im Januar 2000 wurde die VERS Versicherungsberater - Gesellschaft mbH, mit Sitz in Berlin (HRB 73802 gegründet.
Gesellschafter und Geschäftsführer Herr Hans-Hermann Lüschen erhielt im Juli 2003 vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin die Zulassung  (nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des RBerG) als Hauptniederlassung. 
Diese Erlaubnis (Artikel 1 § 1 Abs.1) im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) bietet Ihnen als gewerblichen oder privaten Verbraucher Gewähr dafür, dass Sie sich an einen Spezialisten wenden, der sich einer umfassenden theoretischen und praktischen Eignungsprüfung unterziehen musste.
Zulassungstext (Artikel 1 § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des RBerG) vom Präsidenten des Amtsgericht Berlin: 
"Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Versicherungsberater"


Neben dem umfassenden Fachwissen muss der Versicherungsberater persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen. Mit der Berufserlaubnis erhält er das Verbot, Versicherungen zu verkaufen oder gegen Provision zu vermitteln. Nur so ist die notwendige Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber Versicherungsuntemehmen und Mandanten gewährleistet.

 

Fazit

Die Erfahrung der Versicherungsberater zeigt, dass sich gewerbliche und private Verbraucher viel zu wenig Gedanken über das Wesen der Versicherung machen. Mit Risikotransfer, also der Übertragung existenzbedrohlicher Risiken auf Dritte, haben viele Versicherungen, die von Unternehmen abgeschlossen werden, nichts zu tun. Eine systematische Risikoanalyse, die finanzielle Risiken erkennen und bewerten lässt, ist kaum vorzufinden. Vielmehr werden Versicherungen abgeschlossen, für die hohe Beiträge entrichtet werden, ohne dass ein existenzbedrohlicher Schaden abgesichert wird. Oft handelt es sich um sogenannte Geldwechselgeschäfte, bei denen Beitragsaufwand und Schadenzahlungen sich gleichrangig gegenüberstehen.

Neben dem hohen Beitragsaufwand, der mit unnötigen Versicherungsverträgen einhergeht, verlässt sich auch ein Unternehmer - häufig aus Unkenntnis - viel zu sehr auf die vorgelegten Versicherungsbedingungen. Die Vertragsbedingungen sind, entgegen der vorherrschenden Meinung, nicht vom Gesetzgeber vorgegeben, sondern vom Versicherer nach dessen Interessenlage. 
Seit 01.07.1993 werden sie auch nicht mehr vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen geprüft. Je "besser" die Bedingungen für den Verbraucher sind, um so umfangreicher ist der Versicherungsschutz und einfacher die Schadenregulierung. Hohe Versicherungsbeiträge haben also nichts mit gutem Versicherungsschutz zu tun. Die Leistungsfähigkeit eines Versicherers zeigt sich zuerst in den schriftlichen Zusagen zum Vertrag (Bedingungen) und dann in der Schadenregulierung.  Welche Bedingungen für Sie wichtig und welche unwichtig sind, auch darüber klärt der Versicherungsberater auf.