1. Firmierung von Versicherungsvermittlern
Die Firmierung von
Versicherungsvermittlern ist seit Ende 2000 explizit in § 4
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Die Neuregelung hat bei den
betroffenen Vermittlern zahlreiche Fragen zur Zulässigkeit ihrer Firmenbezeichnung aufgeworfen. Die Folge war eine Flut von Anfragen im
BaFin.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weist deshalb zur Klarstellung auf folgendes hin:
Gemäß § 4 VAG dürfen
Versicherungsvermittler die Bezeichnungen "Versicherung",
"Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung",
"Rückversicherer" (gilt auch für entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen) sowie Bezeichnungen, die eines der vorgenannten Worte enthalten,
nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz als Teil der Firma (z.B.
"Versicherungsvermittlungs-GmbH", "Versicherungsmakler oHG" oder "Versicherungsagentur") versehen sind. Andere
Personen dürfen die vorgenannten Bezeichnungen überhaupt
nicht verwenden. In Zweifelsfällen entscheidet die BaFin. Die Registergerichte sind an die Entscheidung der BaFin gebunden. Sie haben im Falle unzulässiger Firmierungen die Firma, den Zusatz zur Firma oder den
Unternehmensgegenstand von
Amts
wegen nach den für anwendbar erklärten Bestimmungen des Gesetzes für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu löschen.
§ 4 VAG soll verhindern, dass Unternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, den Anschein versicherungsgeschäftlicher Tätigkeiten erwecken. Zur Beurteilung der Frage, welche Firmierungsbezeichnungen als zulässig anzusehen sind, können die nach wie vor geltenden Firmierungsgrundsätze, welche das BAV im Jahre 1982 nach Abstimmung mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag veröffentlicht hat zur Interpretation ergänzend herangezogen werden. Danach ist insbesondere ein klarstellender Vermittlerzusatz für die Firmierungsbezeichnungen "Versicherungsdienst", "Versicherungsstelle" und "Versicherungskanzlei" erforderlich, da hier eine Verwechslungspflicht mit Versicherungsunternehmen besteht.
Die BaFin wird jeden ihm bekannt
gewordenen Fall einer unzulässigen Firmierung aufgreifen. Sollten sich von der BaFin
unter Hinweis auf § 4 VAG angeschriebene Vermittler weigern, ihre Firmierung
zu ändern, wird das Amt das zuständige Registergericht einschalten und eine Löschung der Firma erwirken.
Ein Bestandsschutz für bisher verwendete
unzulässige Firmierungen besteht nicht.
Original Wortlaut des § 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (gültig ab 01.01.2001):
(1) Die Bezeichnung "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 sowie deren Verbände führen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob ein Unternehmen der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidung dem Registergericht mitzuteilen.
(3) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen; §142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
2. Die Pflicht zur Dokumentation
von Ärzten und Zahnärzten
Stellungnahme der DGZMK 10/94
Stand 30.11.1994
Diese Fassung ersetzt die frühere Stellungsnahme 3/84
Arzt und Zahnarzt sind verpflichtet,
im Zusammenhang mit der Betreuung eines Patienten über alle im Hinblick auf Anamnese, Befund, Diagnose und Therapie relevanten Punkte die aus objektiver
medizinischer Sicht erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese Pflicht ist nach allgemeiner
Auffassung Bestandteil der Sorgfaltspflicht und leitet sich als vertragliche Pflicht unmittelbar aus dem
Behandlungsvertrag ab.
Als Berufspflicht ist sie darüber hinaus auch in den ärztlichen und zahnärztlichen
Berufsordnungen niedergelegt. Forensische Bedeutung erlangt die Dokumentationspflicht im Arzthaftungsprozess
und da insbesondere im Beweisrecht. Im Zivilprozess trägt jede Partei die Beweislast dafür, dass die
Voraussetzungen des von ihr gestellten Anspruches vorliegen. Lässt sich der Sachverhalt, aus dem eine Prozesspartei
Rechte herleiten möchte, mit den verfügbaren Beweismitteln nicht aufklären, so verliert normalerweise
die Partei den Prozess, die die Beweislast trägt. Führt z.B. ein Patient einen Schadensersatzprozess gegen
seinen Arzt, weil er von ihm geschädigt wurde, bzw. sich von ihm geschädigt glaubt, so trägt er
grundsätzlich die Beweislast für seinen Vortrag, der Arzt habe ihm bei der Behandlung
sorgfaltswidrig und schuldhaft
einen Schaden zugefügt. Dabei befindet sich der Patient in den meisten Fällen aufgrund des
Informationsrückstandes als Laie zunächst einmal in erheblicher Beweisnot. Aufgeklärt werden kann der Sachverhalt oft nur
unter Zuhilfenahme der Aufzeichnungen des behandelnden Arztes. Fehlen die oder sind sie unvollständig,
so würde bei konsequenter Anwendung der prinzipiellen Beweislastregeln der Patient aufgrund der nicht
behebbaren Beweisnot in eine ausweglose Prozesssituation geraten.
In solchen Fällen wurden daher von der Rechtsprechung Beweiserleichterungen geschaffen. Insbesondere in Fällen, in denen eine Prozesspartei der anderen den Beweis schuldhaft erschwert oder gar vereitelt, können solche Beweiserleichterungen bis hin zur vollständigen Umkehr der Beweislast gehen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Arzt seine Dokumentationspflicht verletzt, also gebotene Aufzeichnungen unterlässt, verspätet vornimmt oder gar beschönigt.
Kann der Arzt im Prozess dem
klagenden Patienten nicht durch eine ordnungsgemäße Dokumentation Aufschluss über sein Vorgehen geben, so geht die
Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten. Dabei
indiziert das Fehlen einer Aufzeichnung zunächst einmal, dass die aufzeichnungspflichtige Maßnahme
unterblieben ist.
Geht es demnach beweisrechtlich darum, ob eine notwendige ärztliche Maßnahme erfolgt ist oder
nicht, so wirkt sich die unterlassene Dokumentation zugunsten des Patienten dahingehend aus, dass nicht
mehr der Patient das Unterbleiben der Maßnahme beweisen muss; vielmehr muss nun der Arzt beweisen, dass
er die Maßnahme vorgenommen hat, obgleich sie nicht dokumentiert wurde.
. bestimmte Erkrankungen, Risiken
aus vorbestehenden Erkrankungen oder Unfällen
. klinische Befunde
. medizinisch-technische Untersuchungen und Laborbefunde
. Röntgenaufnahmen
. Diagnosen
. therapeutische Maßnahmen
. verwendete Materialien
. verordnete Medikamente
. Ratschläge und Empfehlungen an den Patienten
. insbesondere Stichworte über das Aufklärungsgespräch und die Einwilligung
des Patienten
das alles in geordneter Reihenfolge, aus der sich auch die Behandlungstermine
und der zeitliche Ablauf der Behandlung ergeben.
Es ist durchaus üblich und rechtlich unbedenklich, Abkürzungen zu verwenden, soweit sie sich jederzeit irrtumsfrei und nachvollziehbar erklären lassen.
Sehr vorsichtig sollte man sein mit nachträglichen Änderungen, Ergänzungen, Streichungen oder gar Unkenntlichmachungen. In einer späteren Auseinandersetzung gelingt es meist eher, eventuelle Ungereimtheiten der Dokumentation zu erklären, als nachträgliche Manipulationen zu rechtfertigen.
Bislang noch nicht abschließend
beantwortet ist die Frage nach der Verwertbarkeit einer EDV-Dokumentation als Beweismittel. Wegen der gegenüber einer
handgeschriebenen Karteikarte gänzlich
unauffällig möglichen nachträglichen Manipulation hat sie nicht die gleiche Authentizität. Geeignete
Maßnahmen, beispielsweise
zur unveränderlichen Fixierung sogenannter Tagesprotokolle, werden zwar
propagiert, nach wie vor aber noch kontrovers beurteilt. Auch eine orientierende Entscheidung der
Rechtssprechung, welche Anforderungen an eine EDV-Dokumentation zu stellen sind, steht bislang noch aus.
Die Aufbewahrungsfristen für die Dokumentation sind in verschiedenen Rechtsgrundlagen geregelt (Berufsordnungen der einzelnen Landeszahnärztekammern, BMVZ, VdAK/AEV-Vertrag, Röntgenverordnung, Abgabenordnung). Bei unterschiedlich lang geregelten Aufbewahrungsfristen ist im Zweifel die jeweils längste zu beachten, im Allgemeinen 10 Jahre.
Nach allem ist eine exakte,
rechtlichen Anforderungen genügende Dokumentation durchaus mit Mühe und Zeitaufwand verbunden. Dieserhalb dagegen vorgebrachte Einwände wurden gleichwohl
sämtlich von der Rechtsprechung zurückgewiesen. Andererseits bieten sorgfältige Aufzeichnungen aber
auch ganz abgesehen von ihrer
medizinischen Notwendigkeit die Chance, sich vor unberechtigten
Schadensersatzansprüchen unzufriedener Patienten zu schützen. Denn stellt die Rechtsprechung einerseits hohe
Ansprüche an die Qualität ärztlicher Aufzeichnungen, so steht sie andererseits auf dem Standpunkt, dass einer
angemessenen Dokumentation in der
Regel Glauben zu schenken ist, auch wenn Parteibehauptungen des Patienten
entgegenstehen. Das setzt natürlich voraus, dass die Dokumentation vollständig, inhaltlich
nachvollziehbar, zeitlich richtig geordnet und ohne Widersprüche ist.
3. Dokumentationspflichten (Herausgabe von Unterlagen an den Patienten)
Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997
II. Pflichten gegenüber Patienten
§ 10 Dokumentationspflichten
(1) Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem Interesse des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffende Krankenunterlage Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von Zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis hat der Arzt seine ärztliche Aufzeichnung und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnung über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Der Arzt hat hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.
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Stresstests werden auch in Zukunft ein wichtiges, unterjähriges Mittel der Aufsicht bleiben. |
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Versicherungsunternehmen müssen jährlich einen Stresstest durchführen. Der Aufsichtsbehörde sind die Ergebnisse jeweils bis Ende März vorzulegen. |
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Was ist ein Stresstest ? |
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Ein Stresstest ist ein Prüfverfahren, mit dem rechtzeitig festgestellt werden soll, ob das Versicherungsunternehmen auch bei festdefinierten Kapitalmarktzuständen noch in der Lage ist, die Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern zu erfüllen. |
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Warum gibt es den Stresstest ? |
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Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigt für
die Beurteilung und Prüfung der Versicherungsunternehmen ein Frühwarnsystem. |
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BaFin „Stresstest (Teil A)“ vom 01.01.2003 |
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| Gesellschaften | Versicherungsgruppe | Bestanden | |
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Aachener und Münchener Leben |
Generali Gruppe | nein | |
| Allianz Leben | Allianz Gruppe | ja | |
| Alte Leipziger Leben | Alte Leipziger-Gruppe | ja | |
| Arag Leben | Arag Gruppe | ja | |
| Aspecta Leben | HDI Gruppe | ja | |
| Asstel Leben | Gothaer Gruppe | nein | |
| AXA Leben | AXA Gruppe | nein | |
| Barmenia Leben | Barmenia Gruppe | nein | |
| Basler Leben | Baseler Gruppe | ja | |
| Bayerische Beamten Leben | BBV Gruppe | nein | |
| Bayern-Versicherung Leben | Sparkassen–Finanzgr. Bayern | keine Angaben | |
| Berlinische Leben | Aviva Gruppe | keine Angaben | |
| BHW Leben | BHW Gruppe | ja | |
| CiV Leben | HDI Gruppe | keine Angaben | |
| Concordia Leben | Concordia Gruppe | keine Angaben | |
| Condor Leben | Dr. Oetker Gruppe | ja | |
| Continental Leben | Continental Gruppe | ja | |
| Cosmos Leben | Generali Gruppe | keine Angaben | |
| Deutsche Allgemeine Leben* | Zürich Gruppe | *(1) | |
| DBV-Winterthur Leben | Winterthur Gruppe | nein | |
| Debeka Leben | Debeka Gruppe | ja | |
| Delta Direct Leben | LV 1871 Gruppe | ja | |
| Deutsche Ärzteversicherung Leben | AXA Gruppe | nein | |
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Deutscher Herold Leben |
Zürich Gruppe | keine Angaben | |
| Deutscher Ring Leben | Basler Gruppe | nein | |
| DEVK Allgemeine Leben | DEVK Gruppe | nein | |
| DEVK Eisenbahn Leben | DEVK Gruppe | ja | |
| Dialog Leben | Generali Gruppe | keine Angaben | |
| Europa Leben | Continental Gruppe | ja | |
| Familienfürsorge Leben | HUK Gruppe | nein | |
| Familienschutz Leben | Stuttgarter Gruppe | keine Angaben | |
| Generali Lloyd Leben | Generali Gruppe | ja | |
| Gerling Leben | Gerling Gruppe | nein | |
| Gothaer Leben | Gothaer Gruppe | nein | |
| Grundeigentümer Leben | Einzelunternehmen | keine Angaben | |
| Gutingia Leben | Securenta Gruppe | ja | |
| Hamburg-Mannheimer Leben | Münchener Rück Gruppe | ja | |
| Hamburger Leben | Aviva Gruppe | keine Angaben | |
| Hannoversche Leben | Einzelunternehmen | keine Angaben | |
| Hanse Merkur Leben | Hanse Merkur Gruppe | keine Angaben | |
| HDI Leben | HDI Gruppe | ja | |
| Helvetia Leben | Helvetia Gruppe | keine Angaben | |
| HUK Coburg Leben | HUK Gruppe | nein | |
| Ideal Leben | Einzelunternehmen | ja | |
| Iduna Leben | Signal Iduna Gruppe | ja | |
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Inter Leben |
Inter Gruppe | keine Angaben | |
| InterRisk Leben | Wiener Städtische Gruppe | ja | |
| Itzehoer Leben | Itzehoer Gruppe | ja | |
| Karlsruher Leben | Karlsruher Gruppe | ja | |
| Karlsruher Hinterbl. Leben | Karlsruher Gruppe | ja | |
| Karstadt Quelle Leben | Münchener Rück Gruppe | nein | |
| Kravag Leben | R+V Gruppe | ja | |
| Landeslebenshilfe | Einzelunternehmen | keine Angaben | |
| Leben Direkt* | Zürich Gruppe | *(1) | |
| LV v. 1871 | LV187 Gruppe | ja | |
| LVM Leben | LVM Gruppe | ja | |
| Mannheimer Leben | Mannheimer Gruppe | nein | |
| Mecklenburgische Leben | Mecklenburgerische Gruppe | keine Angaben | |
| Münchener Verein Leben | Münchener Verein Gruppe | keine Angaben | |
| Neckermann Leben | Münchener Rück. Gruppe | ja | |
| Neckura Leben* | Zürich Gruppe | *(1) | |
| Neue BBV Leben | BBV Gruppe | keine Angaben | |
| Neue Leben | Haspa Gruppe | nein | |
| Nürnberger Leben | Nürnberger Gruppe | keine Angaben | |
| Nürnberger Beamten Leben | Nürnberger Gruppe | keine Angaben | |
| Oeco capital Leben | Concordia Gruppe | keine Angaben | |
| Öffentl. Leben Oldenburg | Sparka. Finanzgr. Niedersachsen | ja | |
| Öffentl. Leben Sachsen-Anhalt | Sparka. Finanzgr. Sachsen-Anhalt | ja | |
| Öffentl. Leben Berlin-Brandenburg | Land Berlin Brandenburg | keine Angaben | |
| Öffentl. Leben Braunschweig | Sparka. Finanzgr. Niedersachsen | nein | |
| Ontos Leben | Rheinland Gruppe | ja | |
| Pax Leben | Nürnberger Gruppe | keine Angaben | |
| PB Leben | HDI Gruppe | keine Angaben | |
| Plus Leben | Stuttgarter Gruppe | keine Angaben | |
| Provinzial Hannover Leben | Sparka. Finanzgr. Niedersachsen | nein | |
| Provinzial Nord Leben | Sparka. Finanzgr. Schlesw.-Holstein | nein | |
| Provinzial Rheinland Leben | Sparka. Finanzgr. Rheinland | ja | |
| R+V Leben AG | R+V Gruppe | ja | |
| Reinland Leben | Rheinland Gruppe | ja | |
| Saarland Leben | Sparka. Finanzgr. Bayern | keine Angaben | |
| SchweizerischeRentenanst. Deutl | Swiss Life Gruppe | keine Angaben | |
| Sparka. Vers. Leben Sachsen | Sparka.Finanzgr.Bayern Baden-W | keine Angaben | |
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Stuttgarter Leben |
Stuttgarter Gruppe | keine Angaben | |
| Süddeutsche Leben | Süddeutsche Krankenvers.Gruppe | keine Angaben | |
| SV Lebensversicherung | Sparka. Finanzgr. Baden-W. | keine Angaben | |
| SV Sparkassen Versichg Leben | Sparka. Finanzgr. Hessen-Thüg, | nein | |
| Ülzener Leben | Ülzener Gruppe | keine Angaben | |
| UniVersa Leben | Universa Gruppe | keine Angaben | |
| Vereinigte Post Leben | VPV Gruppe | ja | |
| Victoria Leben | Münchner Rück Gruppe | nein | |
| Volksfürsorge Leben | Generali Gruppe | ja | |
| Volkswohl-Bund Leben | Volkswohlbund Gruppe | ja | |
| VPV Leben | VPV Gruppe | ja | |
| Westfälische Provinzial Leben | Sparka. Finanzgr. Westfalen | nein | |
| WGV Leben | WGV Gruppe | keine Angaben | |
| Württenbergische Leben | W+W Gruppe | ja | |
| WWK Leben | WWK-Gruppe | keine Angaben | |
| Zürich Agrippina Leben | Zürich-Gruppe | keine Angaben | |
| * (1) Verschmelzung in Zürich Agrippina Leben (Zürich-Gruppe) in 2002 | |||
| Quelle: | |||
| Versicherungsberater-Gesellschaft mbH, | |||
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eigene Recherche |
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| Stand: 29.07.2003 | vers/Stresstest Ergebnisse | ||
| bei den kapitalbildenden Versicherungen | |||
| Lebens,- Rentenversicherungen | |||
| Garantie-Zinssatz in % | Zeitraum | Ausnahmen | |
| 4,00 % | vor 1903 | ||
| 3,50 % | ab 1903 bis 1923 | es gab Ausnahmen | |
| 4,00 % | ab 1923 bis 12/1941 | es gab Ausnahmen | |
| 3,00 % | ab 1/1942 bis 12/1986 | alle Gesellschaften | |
| 3,50 % | ab 1/1987 bis 6/1994 | alle Gesellschaften | |
| 4,00 % | ab 7/1994 bis 6/2000 | alle Gesellschaften | |
| 3,25 % | ab 7/2000 bis 12/2003 | alle Gesellschaften | |
| 2,75 % | ab 1/2004 | alle Gesellschaften | |
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Der garantierte
Zinssatz gilt ab Vertragsbeginn für die gesamte Laufzeit auf den Sparanteil!
(Sparanteil ca. 80 % des Beitrags). |
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Vorsicht bei
Vertragsänderungen nach 06/2000, evtl. dann auf 3,25 %, bzw. ab
01.01.2004 evtl. |
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| VERS
Versicherungsberater-Gesellschaft mbH Berlin Tel. 030-41777325 www.versicherungsberater.org |
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| Stand 12/03 (Zinssatz LV) | |||