Neues VVG vom 23.11.2007

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts v. 19.12.06
Änderungen bei Informationspflichten der Versicherungsvermittler- berater
 1. Muster - Versicherungsmaklervertrag
 1.1 Firmierung von Versicherungsvermittlern
 2. Die Pflicht zur Dokumentation von Ärzten und Zahnärzten
 3. Dokumentationspflichten von Ärzten und Zahnärzten (Herausgabe von Unterlagen an den Patienten)
 4. Schriftliche Erklärungen der Versicherungsgesellschaften zur sogenannten Individual-Vereinbarung*
 5. Artikel aus dem "Handelsblatt" zur sogenannten Individual-Vereinbarung (Auszug)*
 6. Stresstest BaFin Rundschreiben R 30/2002 (VA)
 6.1 Stresstest Rundschreiben in Kurzform (Welche VS haben bestanden?)
 6.2

Stresstest Kapital-LV 3/2009

 7. Garantie-Zins
 8. Wer weiß von Ihren Kapitalerträgen?
 
   

 
*
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1. Firmierung von Versicherungsvermittlern

Die Firmierung von Versicherungsvermittlern ist seit Ende 2000 explizit in § 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Die Neuregelung hat bei den betroffenen Vermittlern zahlreiche Fragen zur Zulässigkeit ihrer Firmenbezeichnung aufgeworfen. Die Folge war eine Flut von Anfragen im BaFin.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weist deshalb zur Klarstellung auf folgendes hin:

Gemäß § 4 VAG dürfen Versicherungsvermittler die Bezeichnungen "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" (gilt auch für entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen) sowie Bezeichnungen, die eines der vorgenannten Worte enthalten, nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz als Teil der Firma (z.B. "Versicherungsvermittlungs-GmbH", "Versicherungsmakler oHG" oder "Versicherungsagentur") versehen sind. Andere Personen dürfen die vorgenannten Bezeichnungen überhaupt nicht verwenden. In Zweifelsfällen entscheidet die BaFin. Die Registergerichte sind an die Entscheidung der BaFin gebunden. Sie haben im Falle unzulässiger Firmierungen die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts
wegen nach den für anwendbar erklärten Bestimmungen des Gesetzes für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu löschen.

§ 4 VAG soll verhindern, dass Unternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, den Anschein versicherungsgeschäftlicher Tätigkeiten erwecken. Zur Beurteilung der Frage, welche Firmierungsbezeichnungen als zulässig anzusehen sind, können die nach wie vor geltenden Firmierungsgrundsätze, welche das BAV im Jahre 1982 nach Abstimmung mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag veröffentlicht hat zur Interpretation ergänzend herangezogen werden. Danach ist insbesondere ein klarstellender Vermittlerzusatz für die Firmierungsbezeichnungen "Versicherungsdienst", "Versicherungsstelle" und "Versicherungskanzlei" erforderlich, da hier eine Verwechslungspflicht mit Versicherungsunternehmen besteht.

Die BaFin wird jeden ihm bekannt gewordenen Fall einer unzulässigen Firmierung aufgreifen. Sollten sich von der  BaFin unter Hinweis auf § 4 VAG angeschriebene Vermittler weigern, ihre Firmierung zu ändern, wird das Amt das zuständige Registergericht einschalten und eine Löschung der Firma erwirken.
Ein Bestandsschutz für bisher verwendete unzulässige Firmierungen besteht nicht.


 

Original Wortlaut des § 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (gültig ab 01.01.2001):

(1) Die Bezeichnung "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine  Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 sowie deren Verbände führen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.

 

(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob ein Unternehmen der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidung dem Registergericht mitzuteilen.

 

(3) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen; §142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

 

2. Die Pflicht zur Dokumentation von Ärzten und Zahnärzten
    Stellungnahme der DGZMK 10/94
    Stand 30.11.1994 
    Diese Fassung ersetzt die frühere Stellungsnahme 3/84

Arzt und Zahnarzt sind verpflichtet, im Zusammenhang mit der Betreuung eines Patienten über alle im Hinblick auf Anamnese, Befund, Diagnose und Therapie relevanten Punkte die aus objektiver medizinischer Sicht erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese Pflicht ist nach allgemeiner Auffassung Bestandteil der Sorgfaltspflicht und leitet sich als vertragliche Pflicht unmittelbar aus dem Behandlungsvertrag ab. 
Als Berufspflicht ist sie darüber hinaus auch in den ärztlichen und zahnärztlichen Berufsordnungen niedergelegt. Forensische Bedeutung erlangt die Dokumentationspflicht im Arzthaftungsprozess und da insbesondere im Beweisrecht. Im Zivilprozess trägt jede Partei die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des von ihr gestellten Anspruches vorliegen. Lässt sich der Sachverhalt, aus dem eine Prozesspartei Rechte herleiten möchte, mit den verfügbaren Beweismitteln nicht aufklären, so verliert normalerweise die Partei den Prozess, die die Beweislast trägt. Führt z.B. ein Patient einen Schadensersatzprozess gegen seinen Arzt, weil er von ihm geschädigt wurde, bzw. sich von ihm geschädigt glaubt, so trägt er grundsätzlich die Beweislast für seinen Vortrag, der Arzt habe ihm bei der Behandlung sorgfaltswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt. Dabei befindet sich der Patient in den meisten Fällen aufgrund des Informationsrückstandes als Laie zunächst einmal in erheblicher Beweisnot. Aufgeklärt werden kann der Sachverhalt oft nur unter Zuhilfenahme der Aufzeichnungen des behandelnden Arztes. Fehlen die oder sind sie unvollständig, so würde bei konsequenter Anwendung der prinzipiellen Beweislastregeln der Patient aufgrund der nicht behebbaren Beweisnot in eine ausweglose Prozesssituation geraten.

In solchen Fällen wurden daher von der Rechtsprechung Beweiserleichterungen geschaffen. Insbesondere in Fällen, in denen eine Prozesspartei der anderen den Beweis schuldhaft erschwert oder gar vereitelt, können solche Beweiserleichterungen bis hin zur vollständigen Umkehr der Beweislast gehen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Arzt seine Dokumentationspflicht verletzt, also gebotene Aufzeichnungen unterlässt, verspätet vornimmt oder gar beschönigt.

Kann der Arzt im Prozess dem klagenden Patienten nicht durch eine ordnungsgemäße Dokumentation Aufschluss über sein Vorgehen geben, so geht die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten. Dabei indiziert das Fehlen einer Aufzeichnung zunächst einmal, dass die aufzeichnungspflichtige Maßnahme unterblieben ist. 
Geht es demnach beweisrechtlich darum, ob eine notwendige ärztliche Maßnahme erfolgt ist oder nicht, so wirkt sich die unterlassene Dokumentation zugunsten des Patienten dahingehend aus, dass nicht mehr der Patient das Unterbleiben der Maßnahme beweisen muss; vielmehr muss nun der Arzt beweisen, dass er die Maßnahme vorgenommen hat, obgleich sie nicht dokumentiert wurde.
  

. bestimmte Erkrankungen, Risiken aus vorbestehenden Erkrankungen oder Unfällen
. klinische Befunde
. medizinisch-technische Untersuchungen und Laborbefunde
. Röntgenaufnahmen
. Diagnosen
. therapeutische Maßnahmen
. verwendete Materialien
. verordnete Medikamente
. Ratschläge und Empfehlungen an den Patienten
. insbesondere Stichworte über das Aufklärungsgespräch und die Einwilligung des Patienten

das alles in geordneter Reihenfolge, aus der sich auch die Behandlungstermine und der zeitliche Ablauf der Behandlung ergeben.

Es ist durchaus üblich und rechtlich unbedenklich, Abkürzungen zu verwenden, soweit sie sich jederzeit irrtumsfrei und nachvollziehbar erklären lassen.

Sehr vorsichtig sollte man sein mit nachträglichen Änderungen, Ergänzungen, Streichungen oder gar Unkenntlichmachungen. In einer späteren Auseinandersetzung gelingt es meist eher, eventuelle Ungereimtheiten der Dokumentation zu erklären, als nachträgliche Manipulationen zu rechtfertigen.

Bislang noch nicht abschließend beantwortet ist die Frage nach der Verwertbarkeit einer  EDV-Dokumentation als Beweismittel. Wegen der gegenüber einer handgeschriebenen Karteikarte gänzlich unauffällig möglichen nachträglichen Manipulation hat sie nicht die gleiche Authentizität. Geeignete Maßnahmen, beispielsweise
zur unveränderlichen Fixierung sogenannter Tagesprotokolle, werden zwar propagiert, nach wie vor aber noch kontrovers beurteilt. Auch eine orientierende Entscheidung der Rechtssprechung, welche Anforderungen an eine EDV-Dokumentation zu stellen sind, steht bislang noch aus.

Die Aufbewahrungsfristen für die Dokumentation sind in verschiedenen Rechtsgrundlagen geregelt (Berufsordnungen der einzelnen Landeszahnärztekammern, BMVZ, VdAK/AEV-Vertrag, Röntgenverordnung, Abgabenordnung). Bei unterschiedlich lang geregelten Aufbewahrungsfristen ist im Zweifel die jeweils längste zu beachten, im Allgemeinen 10 Jahre.

Nach allem ist eine exakte, rechtlichen Anforderungen genügende Dokumentation durchaus mit Mühe und Zeitaufwand verbunden. Dieserhalb dagegen vorgebrachte Einwände wurden gleichwohl sämtlich von der Rechtsprechung zurückgewiesen. Andererseits bieten sorgfältige Aufzeichnungen aber auch ganz abgesehen von ihrer
medizinischen Notwendigkeit die Chance, sich vor unberechtigten Schadensersatzansprüchen unzufriedener Patienten zu schützen. Denn stellt die Rechtsprechung einerseits hohe Ansprüche an die Qualität ärztlicher Aufzeichnungen, so steht sie andererseits auf dem Standpunkt, dass einer angemessenen Dokumentation in der
Regel Glauben zu schenken ist, auch wenn Parteibehauptungen des Patienten entgegenstehen. Das setzt natürlich voraus, dass die Dokumentation vollständig, inhaltlich nachvollziehbar, zeitlich richtig geordnet und ohne Widersprüche ist.

 

3. Dokumentationspflichten (Herausgabe von Unterlagen an den Patienten)

Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997

II. Pflichten gegenüber Patienten
§ 10 Dokumentationspflichten

(1) Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem Interesse des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

(2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffende Krankenunterlage Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke  oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von Zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

(4) Nach Aufgabe der Praxis hat der Arzt seine ärztliche Aufzeichnung und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnung über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.

(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Der Arzt hat hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.

 
















 

 

Informationen zum Stresstest

Stresstests werden auch in Zukunft ein wichtiges, unterjähriges Mittel der Aufsicht bleiben.
Unser Ziel ist es, durch ambitionierte Stresstest-Szenarien sehr frühzeitige Warnhinweise zu erhalten. Nur so können die verantwortlichen Unternehmensorgane und die Aufsicht rechtzeitig gegensteuern.

Dr. Thomas Steffen 
--Erster Direktor Versicherungsaufsicht beim Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht-- 
(anlässlich der Jahrespressekonferenz der BaFin in Bonn)



Versicherungsunternehmen müssen jährlich einen Stresstest durchführen. Der Aufsichtsbehörde sind die Ergebnisse jeweils bis Ende März vorzulegen.

 Was ist ein Stresstest ?

Ein Stresstest ist ein Prüfverfahren, mit dem rechtzeitig festgestellt werden soll, ob das Versicherungsunternehmen auch bei festdefinierten Kapitalmarktzuständen noch in der Lage ist, die Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern zu erfüllen.

 Warum gibt es den Stresstest ?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigt für die Beurteilung und Prüfung der Versicherungsunternehmen ein Frühwarnsystem.

  • Zur Beurteilung der Versicherungsunternehmen, ob die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gewährleistet ist.

  • Zur Prüfung, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen und die Solvabilitätsspanne wertmäßig ausreichend sicher durch entsprechend geeignete Vermögenswerte bedeckt sind.

  • Angleichung der deutschen Finanzaufsicht an internationale Aufsichtsstandards. 
    In Großbritannien wird schon seit langem ein Stresstest durchgeführt. 

BaFin  „Stresstest (Teil A)“  vom 01.01.2003

Gesellschaften   Versicherungsgruppe  Bestanden 

Aachener und Münchener Leben

Generali Gruppe nein
Allianz Leben  Allianz Gruppe ja
Alte Leipziger Leben Alte Leipziger-Gruppe ja
Arag Leben  Arag Gruppe  ja 
Aspecta Leben  HDI Gruppe ja
Asstel Leben  Gothaer Gruppe  nein
AXA Leben AXA Gruppe nein
Barmenia Leben Barmenia Gruppe  nein
Basler Leben  Baseler Gruppe ja
Bayerische Beamten Leben  BBV Gruppe  nein
Bayern-Versicherung Leben Sparkassen–Finanzgr. Bayern keine Angaben
Berlinische Leben  Aviva Gruppe  keine Angaben
BHW Leben  BHW Gruppe  ja
CiV Leben  HDI Gruppe keine Angaben
Concordia Leben  Concordia Gruppe keine Angaben
Condor Leben  Dr. Oetker Gruppe  ja
Continental Leben  Continental Gruppe  ja
Cosmos Leben  Generali Gruppe  keine Angaben
Deutsche Allgemeine Leben* Zürich Gruppe  *(1)
DBV-Winterthur Leben  Winterthur Gruppe  nein
Debeka Leben  Debeka Gruppe ja
Delta Direct Leben  LV 1871 Gruppe  ja
Deutsche Ärzteversicherung Leben  AXA Gruppe  nein

Deutscher Herold Leben 

Zürich Gruppe  keine Angaben
Deutscher Ring Leben  Basler Gruppe  nein
DEVK Allgemeine Leben  DEVK Gruppe nein
DEVK Eisenbahn Leben  DEVK Gruppe ja
Dialog Leben  Generali Gruppe keine Angaben
Europa Leben Continental Gruppe  ja
Familienfürsorge Leben  HUK Gruppe  nein
Familienschutz Leben Stuttgarter Gruppe  keine Angaben
Generali Lloyd Leben  Generali Gruppe ja
Gerling Leben Gerling Gruppe nein
Gothaer Leben Gothaer Gruppe  nein
Grundeigentümer Leben  Einzelunternehmen  keine Angaben
Gutingia Leben  Securenta Gruppe  ja
Hamburg-Mannheimer Leben  Münchener Rück Gruppe ja
Hamburger Leben Aviva Gruppe   keine Angaben
Hannoversche Leben Einzelunternehmen         keine Angaben
Hanse Merkur Leben Hanse Merkur Gruppe keine Angaben
HDI Leben HDI Gruppe              ja
Helvetia Leben  Helvetia Gruppe  keine Angaben
HUK Coburg Leben  HUK Gruppe   nein
Ideal Leben      Einzelunternehmen     ja
Iduna Leben Signal Iduna Gruppe  ja

Inter Leben

Inter Gruppe keine Angaben
InterRisk Leben   Wiener Städtische Gruppe ja
Itzehoer Leben Itzehoer Gruppe ja
Karlsruher Leben  Karlsruher Gruppe  ja
Karlsruher Hinterbl. Leben Karlsruher Gruppe  ja
Karstadt Quelle Leben   Münchener Rück Gruppe  nein
Kravag Leben  R+V Gruppe  ja
Landeslebenshilfe  Einzelunternehmen keine Angaben
Leben Direkt* Zürich Gruppe *(1)
LV v. 1871 LV187 Gruppe ja
LVM Leben  LVM Gruppe ja
Mannheimer Leben   Mannheimer Gruppe nein
Mecklenburgische Leben   Mecklenburgerische Gruppe  keine Angaben
Münchener Verein Leben   Münchener Verein Gruppe keine Angaben
Neckermann Leben  Münchener Rück. Gruppe ja
Neckura Leben* Zürich Gruppe  *(1)
Neue BBV Leben  BBV Gruppe  keine Angaben
Neue Leben              Haspa Gruppe nein
Nürnberger Leben                Nürnberger Gruppe  keine Angaben
Nürnberger Beamten Leben   Nürnberger Gruppe keine Angaben
Oeco capital Leben   Concordia Gruppe keine Angaben
Öffentl. Leben Oldenburg Sparka. Finanzgr. Niedersachsen ja
Öffentl. Leben Sachsen-Anhalt Sparka. Finanzgr. Sachsen-Anhalt ja
Öffentl. Leben Berlin-Brandenburg Land Berlin Brandenburg keine Angaben
Öffentl. Leben Braunschweig Sparka. Finanzgr. Niedersachsen nein
Ontos Leben           Rheinland Gruppe ja
Pax Leben            Nürnberger Gruppe keine Angaben
PB Leben               HDI Gruppe keine Angaben
Plus Leben      Stuttgarter Gruppe  keine Angaben
Provinzial Hannover Leben  Sparka. Finanzgr. Niedersachsen nein
Provinzial Nord Leben  Sparka. Finanzgr. Schlesw.-Holstein nein
Provinzial Rheinland Leben   Sparka. Finanzgr. Rheinland ja
R+V Leben AG          R+V Gruppe                                 ja
Reinland Leben         Rheinland Gruppe ja
Saarland Leben      Sparka. Finanzgr. Bayern keine Angaben
SchweizerischeRentenanst. Deutl Swiss Life Gruppe  keine Angaben
Sparka. Vers. Leben Sachsen  Sparka.Finanzgr.Bayern Baden-W keine Angaben

Stuttgarter Leben 

Stuttgarter Gruppe keine Angaben
Süddeutsche Leben  Süddeutsche Krankenvers.Gruppe keine Angaben
SV Lebensversicherung        Sparka. Finanzgr. Baden-W. keine Angaben
SV Sparkassen Versichg Leben Sparka. Finanzgr. Hessen-Thüg, nein
Ülzener Leben         Ülzener Gruppe keine Angaben
UniVersa Leben       Universa Gruppe                        keine Angaben
Vereinigte Post Leben  VPV Gruppe ja
Victoria Leben               Münchner Rück Gruppe  nein
Volksfürsorge Leben  Generali Gruppe ja
Volkswohl-Bund Leben  Volkswohlbund Gruppe   ja
VPV Leben                           VPV Gruppe ja
Westfälische Provinzial Leben  Sparka. Finanzgr. Westfalen nein
WGV Leben                    WGV Gruppe     keine Angaben
Württenbergische Leben  W+W Gruppe                          ja
WWK Leben         WWK-Gruppe  keine Angaben
Zürich Agrippina Leben Zürich-Gruppe keine Angaben
* (1) Verschmelzung in Zürich Agrippina Leben (Zürich-Gruppe) in 2002
Quelle:
Versicherungsberater-Gesellschaft mbH,

eigene Recherche

Stand: 29.07.2003  vers/Stresstest Ergebnisse













Garantie-Zins

bei den kapitalbildenden Versicherungen
Lebens,- Rentenversicherungen
       
Garantie-Zinssatz in % Zeitraum Ausnahmen  
       
4,00 % vor 1903    
3,50 % ab 1903 bis 1923 es gab Ausnahmen  
4,00 % ab 1923 bis 12/1941 es gab Ausnahmen  
3,00 % ab 1/1942 bis 12/1986 alle Gesellschaften  
3,50 % ab 1/1987 bis 6/1994 alle Gesellschaften  
4,00 % ab 7/1994 bis 6/2000 alle Gesellschaften  
3,25 % ab 7/2000 bis 12/2003 alle Gesellschaften  
2,75 % ab 1/2004 alle Gesellschaften  
 
   
 
   

Der garantierte Zinssatz gilt ab Vertragsbeginn für die gesamte Laufzeit auf den Sparanteil! (Sparanteil ca. 80 % des Beitrags).

 
   

Vorsicht bei Vertragsänderungen nach 06/2000, evtl. dann auf 3,25 %, bzw. ab 01.01.2004 evtl. 
auf 2,75 % geändert.


                                                        
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VERS Versicherungsberater-Gesellschaft mbH Berlin
Tel. 030-41777325
www.versicherungsberater.org
       
Stand 12/03 (Zinssatz LV)